Die Vermietung einzelner Zimmer kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen – auch wenn das Gebäude als Wohnhaus genehmigt ist. Entscheidend ist, ob jedes Zimmer zur eigenständigen Nutzungseinheit wird.
WG ist nicht gleich Einzelzimmervermietung
Viele Vermieter meinen, wenn sie mehrere Zimmer einer Wohnung an verschiedene Personen vermieten, handele es sich um eine Wohngemeinschaft. Doch der Begriff „WG" hat baurechtliche Voraussetzungen, die oft nicht erfüllt sind.
Im Fall des OVG NRW 7 A 1988/23 behauptete die Eigentümerin, an Wohngemeinschaften zu vermieten. Die Realität sah anders aus: keine Mietverträge, Barzahlung, kein WG-Charakter, jedes Zimmer faktisch eine eigenständige Nutzungseinheit.
Was eine echte WG ausmacht
- Gemeinsamer Haushalt: Die Bewohner teilen Küche, Bad und Gemeinschaftsräume tatsächlich gemeinsam
- Soziale Gemeinschaft: Es besteht ein gewisser Zusammenhalt zwischen den Bewohnern
- Ein Mietverhältnis: Idealerweise ein gemeinsamer Mietvertrag oder klare WG-Struktur
- Wohnnutzung: Das Wohnen steht im Vordergrund, nicht die kurzfristige Unterkunft
Wann wird es zur Einzelzimmervermietung?
- Jedes Zimmer wird separat an wechselnde Personen vermietet
- Keine gemeinsame Haushaltsführung erkennbar
- Kurzfristige Vermietung (tage- oder wochenweise)
- Bewohner kennen sich nicht oder haben keinen Kontakt
- Keine regulären Mietverträge, sondern formlose Vereinbarungen
Vergleich: Welche Nutzung erfordert eine Genehmigung?
| Nutzungsart | Genehmigung nötig? | Risikobewertung |
|---|---|---|
| Klassische Familienwohnung Vermietung als Ganzes an Familie/Einzelperson |
Nein | Entspricht der genehmigten Wohnnutzung |
| Echte WG Gemeinsamer Haushalt, stabiler Personenkreis |
In der Regel nein | Bleibt innerhalb der Variationsbreite |
| Möblierte Zimmer (langfristig) Einzelzimmer an Studierende, > 6 Monate |
Grauzone | Vorabklärung empfohlen |
| Monteurszimmer Tage-/wochenweise Vermietung an Handwerker |
Ja | Gewerbliche Nutzung, neue Rettungswege nötig |
| Boardinghouse/Serviced Apartments Kurzfristige möblierte Vermietung |
Ja | Beherbergungsbetrieb, andere Anforderungen |
| Airbnb/Ferienwohnung Tageweise Vermietung an Touristen |
Ja | Gewerbliche Nutzung, oft zusätzliche Auflagen |
| Prostitutionsnutzung Gewerbliche Nutzung für Sexarbeit |
Ja | Andere städtebauliche Wirkungen, strenge Auflagen |
Der juristische Knackpunkt: Eigenständige Nutzungseinheit
Die Frage, ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob jedes Zimmer zur eigenständigen Nutzungseinheit wird. Das hat massive Konsequenzen:
Nach § 33 BauO NRW braucht jede Nutzungseinheit zwei unabhängige Rettungswege. Bei einer Wohnung gilt das für die gesamte Wohnung. Bei Einzelzimmervermietung muss jedes einzelne Zimmer zwei Rettungswege haben – und das ist bei Bestandsgebäuden oft nicht gegeben.
Im OVG-Fall lag genau hier das Problem: Die hofseitigen Zimmer in den oberen Etagen hatten keinen zweiten Rettungsweg. Tragbare Leitern waren nicht einsetzbar, Hubrettungsgeräte konnten den Innenhof nicht erreichen. Die Nutzung war nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig.
Typische Fehler bei der Einzelzimmervermietung
1. „Das war doch immer schon so"
Bestandsschutz greift nur, wenn die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Genehmigung bleibt. „Immer schon" illegal ist kein Argument.
2. „Das ist doch auch nur Wohnen"
Einzelzimmervermietung hat andere Wirkungen als Wohnen: mehr Verkehr, andere Bewohnerstruktur, andere Rettungsweganforderungen. Die Genehmigungsfrage stellt sich neu.
3. „Meine Mieter machen das, nicht ich"
Als Eigentümer haften Sie als Zustandsstörer. Was in Ihrer Immobilie passiert, ist Ihr Problem – unabhängig davon, wer es tut.
4. „Ich habe keine Mietverträge, also keine Beweise"
Das ist eher ein Hinweis auf illegale Nutzung als ein Schutz. Im OVG-Fall war gerade das Fehlen von Mietverträgen ein Indiz.
- Wird die Wohnung als Ganzes an eine Person/Familie/WG vermietet?
- Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag für die gesamte Wohnung?
- Besteht eine gemeinsame Haushaltsführung?
- Sind die Bewohner langfristig (> 6 Monate) gemeldet?
- Hat jedes vermietete Zimmer zwei unabhängige Rettungswege?
- Entspricht die Nutzung dem, was in der Baugenehmigung steht?
Was tun, wenn Sie Einzelzimmer vermieten wollen?
Einzelzimmervermietung kann ein lukratives Geschäftsmodell sein – aber nur, wenn Sie es richtig machen. Die wichtigsten Schritte:
- Baugenehmigung prüfen: Was ist tatsächlich genehmigt?
- Bauaufsicht kontaktieren: Vorabklärung ist immer besser als Nachsicht
- Brandschutz prüfen: Rettungswege für jede Nutzungseinheit?
- Bauantrag stellen: Bei Nutzungsänderung unvermeidlich
- Schriftliche Verträge: Klare Verhältnisse schaffen Rechtssicherheit
- Teil 1: Nutzungsuntersagung – Wenn Vermietung zum Risiko wird
- Teil 2: Einzelzimmervermietung – Wann brauche ich eine Genehmigung?
- Teil 3: Bestandsschutz verloren – Wann alte Genehmigungen nicht mehr helfen
- Teil 4: Rettungswege – Das unterschätzte Genehmigungsrisiko
- Teil 5: Bauaufsicht und Eigentümerhaftung – Wer zahlt am Ende?
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